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Das leuchtet ein
Warum die
Chanukkalichter außerhalb des Hauses entzündet
werden sollen.
Von Professor
Yosef Tabori
Der Sinngehalt
des Brauchs, an Chanukka Lichter anzuzünden, kann aus dem
Talmud abgeleitet werden: „Es ist eine Mizwa, an der
Tür seines Hauses außen den Leuchter anzubringen"
(Schabbat 21b). Vielleicht sah man in dieser Praxis eine Art Revanche:
So wie die Griechen ihre Götzenbilder an der Haustüre
anbrachten (1. Makkabäer 1,55), wollte man den Sieg
über sie feiern, indem man genau dort die Chanukka-Lampe
aufhängte. Der dadurch anfallende praktische Nutzen war, dass
die Lichter die öffentliche Straße erhellten. Sie
anzuzünden, war keine auf das Zuhause beschränkte
familiäre Zeremonie. In dieser Hinsicht ähnelte die
Freude, die man mit Chanukka assoziiert, der Freude von Simchat Beit
Haschoewa, bei dem die ganze Stadt Jerusalem beleuchtet wurde -
tatsächlich wurden auch zu anderen Festen Lichter im Freien
angezündet, um in den Straßen eine festliche
Stimmung zu verbreiten.
Die Idee der
öffentlichen Beleuchtung ist auch aus einem Urteil von Raw
Huna, einem Amoräer (Talmudlehrer) der ersten Generation in
Babylonien, herauszulesen. Es legte fest, dass in einem Hof mit zwei
Eingängen an jedem Tor ein Leuchter angebracht werden
müsse (Schabbat 23a). Die Tosafisten schlossen daraus, dass
die in der Baraita erwähnte „Tür des
eigenen Hauses" sich auf einen Eingang, der zur öffentlichen
Straße führt, bezieht. Aus der zitierten Vorschrift
folgt, dass im Falle eines Hauses, das nur über einen Hof
zugänglich ist, die Chanukka-Lampe nicht an der
Haustür selbst, sondern am Eingang des Hofs zur
Straßenseite angezündet werden sollte. Wie wichtig
das Ziel einer öffentlichen Beleuchtung ist, wird von der
Baraita unterstrichen, wenn sie die korrekte Zeit für das
Anzünden der Lichter festlegt: „Von der Zeit, wenn
die Sonne untergeht, bis das Treiben auf dem Markt endet" (Schabbat
21a; Mesechet Sofrim 20,2). Im gleichen Geist bestimmt die Baraita,
dass ein Mensch, der in einem oberen Stockwerk wohnt und keinen Eingang
zur Straße hat, seine Lampe in einem Fenster
anzünden solle, das zur Straße hinaus geht.
Was alles
passieren konnte, wenn die Chanukka-Lampe im Freien angezündet
wurde, erfährt man aus einer Mischna, die die Brandgefahr
diskutiert. Wenn, sagt die Mischna, die von einem Kamel getragene Last
an der draußen angebrachten Lampe eines Ladenbesitzers Feuer
fängt, haftet der Ladenbesitzer für den Schaden.
Rabbi Judah aber befreit ihn von der Haftung, wenn die Lampe eine
Chanukka-Lampe ist. Denn da während Chanukka alle ihre Lampen
im Freien anbringen, ist der Kameltreiber verpflichtet, auf seine Habe
Acht zu geben (Baba Kama 6,6). Die Ergänzungen zur Mischna,
die Tossafot, begründen die Ausnahmebestimmung für
den Ladenbesitzer mit dem Argument, „er habe den Leuchter mit
Erlaubnis angebracht" (Baba Kama 6,28). Doch während die
Weisen anerkennen, dass der Leuchter mit Erlaubnis" aufgehängt
wurde - das heißt, der Ladeninhaber hatte das Recht, sie dort
aufzuhängen -, entbindet ihn dies in ihrer Argumentation nicht
von der Verantwortung für eventuelle Folgen.
Dass sich die
allgemeine Auffassung vom Anzünden der Chanukka-Lampe
änderte, hat etwas mit „Gefahr" zu tun. Die Baraita
über das Anbringen der Lampe merkt an, dass „man sie
in Zeiten der Gefahr auf den Tisch im Innern des Hauses stellt, und das
genügt" (Schabbat 21b). Was sich historisch hinter dieser
„Gefahr" verbirgt, ist umstritten. Der Ausdruck ,,Zeiten der
Gefahr" kommt in der tannaitischen (Mischna-)Literatur einige Male vor.
Er bezieht sich auf eine Periode, in der nichtjüdische
Behörden feindselige Dekrete gegen die Einhaltung der Mizwot
erließen - in den meisten Fällen ist die
hadrianische Verfolgung gemeint. Doch die Baraita über den
Chanukka-Leuchter stammt aus Babylonien und taucht in den tannaitischen
Quellen überhaupt nicht auf. Im palästinensischen
Masechet Sofrirn, der aus einer späteren Zeit stammt, wird die
Halacha über das Anbringen des Leuchters wie folgt
wiedergegeben: „Es ist eine Mizwa, sie an der Tür
aufzuhängen, nahe dem öffentlichen Bereich, so dass
etwa die Mesusa rechts und die Chanukka-Lampe links angebracht ist"
(20,3).
Die Verlegung
des Leuchters von draußen auf einen Tisch im Innern des
Hauses führte, was die Bedeutung der Pflicht zum
Lichtanzünden anbelangt, bereits in der Zeit des babylonischen
Amoräers Raw Scbeshet zu Verschiebungen. Die Idee der
öffentlichen Beleuchtung verschwand; und die Verpflichtung
wurde nicht mehr mit einem Haus, sondern mit einer Einzelperson in
Verbindung gebracht. Auch von jemandem ohne eigenes Heim, etwa dem Gast
eines Hotels, wird das Anzünden verlangt. Raw Scheshet fand
eine praktische Lösung, wie er seiner Verpflichtung nachkommen
konnte. Er berichtete, wie er als Student dem Besitzer des Hauses, wo
er wohnte, ein paar kleine Münzen gab, um „Partner"
von dessen Lampe zu werden. Nach seiner Heirat beendete er diese
Partnerschalt, da es, wie er fand, ausreichte, dass seine Ehefrau in
seinem Haus die Lampe anzündete (Schabbat 23a). Aus seinem
Bericht lässt sich schließen, dass jeder Einzelne
zum Anzünden verpflichtet ist, diese Pflicht aber auch durch
die Handlung eines anderen erfüllt werden kann. In der neuen
Realität des Staates Israel sind viele Menschen zur
ursprünglichen Halacha zurückgekehrt und
zünden die Lampe an der Tür ihres Hauses oder in
einem zur Straße liegenden Fenster an. Denn so wurde die
Mizwa in Israel in der alten Zeit verstanden: die Helligkeit war
für die Menschen draußen bestimmt. Andere allerdings
zünden sie nur innerhalb ihrer eigenen vier Wände an.
Und ein Autor fand eine Rechtfertigung für diese konservative
Praxis. Die Frage, um die es geht, sei folgende: Gilt eine halachische
Praxis, die aus „äußerlichen"
Gründen geändert wurde, wieder in ihrer
ursprünglichen Form, wenn diese Gründe nicht mehr
gegeben sind? Zum Beispiel erklärten die Rabbiner, der Brauch,
das Schofar an Rosch Haschana vor dem Mussaf-Gottesdienst zu blasen
statt als Erstes am frühen Morgen, sei aufgrund der
Befürchtung entstanden, Nichtjuden könnten denken,
das Schofar würde zu Sonnenaufgang geblasen, um die Juden zum
Krieg zu sammeln. Doch obwohl diese Bedenken nicht mehr zutreffen,
würde heutzutage niemand vorschlagen, dass wir den Schofar an
Rosch Haschana vor dem Morgengebet blasen sollten.
Im Hinblick auf
unser Thema könnte man mit einem anonymen Autor argumentieren,
die Halacha habe sich geändert und es bestünde keine
Verpflichtung mehr, den Chanukka-Leuchter außerhalb des
Hauses anzuzünden. Die veränderte Wirklichkeit habe
zu neuen Bräuchen geführt. Vor unserer Zeit fand ein
öffentliches Anzünden der Chanukka-Lichter
ausschließlich in der Synagoge statt. Die rabbinischen
Autoritäten bezweifelten, dass unter diesen Umständen
die Grundlage für den Segen zum Anzünden der Kerzen:
„Gesegnet seist Du ... der uns befohlen hat, das
Chanukka-Licht anzuzünden" überhaupt weiterhin
bestand. Da es den Menschen ohnehin auferlegt ist, sie zu Hause
anzuzünden - und ein Segen darf nicht beliebig gesprochen
werden. Heute gibt es überall solche öffentlichen
Zeremonien zu Chanukka. Insbesondere legt die Lubawitscher
Chabad-Bewegung überall auf der Welt großen Wert auf
das Anzünden der Kerzen oder Öllampen an
öffentlichen Orten mit den Segenssprüchen aufgrund
des weit verbreiteten Gefühls, das Kerzen anzünden
sei sonst inhaltsleer. Obwohl wir es hier scheinbar mit einer
Rückkehr zur alten Auffassung zu tun haben, nach der die
Lichter angezündet wurden, um die Straßen zu
beleuchten - wobei die halachische Verpflichtung nicht Einzelpersonen,
sondern Häuser betraf -, urteilten zahlreiche rabbinische
Autoritäten, dass der Segen bei diesen öffentlichen
Anlässen nicht gesprochen werden sollte. Dennoch ist es gewiss
das Richtige, solche Zeremonien des Kerzenanzündens zu
veranstalten, um das Wunder von Chanukka bekannt zu machen - und
möge für die Juden, wie es im Buch Ester
heißt, Licht und Freude herrschen.
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zuletzt
geändert am 27.12.2007
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