Arbeitsgemeinschaft Braunschweig

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Satzung der DID-AG Braunschweig

SATZUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT BRAUNSCHWEIG

DER DEUTSCH-ISRAELISCHEN GESELLSCHAFT

§ 1 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Beziehungen zwischen Deutschland und Israel in allen Fragen des öffentlichen, und kulturellen Lebens zu fördern und zu vertiefen. Die Arbeitsgemeinschaft dient damit der Förderung internationaler Verbundenheit, der Toleranz und der Verständigung der Völker, insbesondere im Nahen Osten.

Sie sieht ihre Aufgabe auch in der engen Zusammenarbeit mit den Juden und ihrer Gemeinde in unserer Stadt und Region, in der Förderung des Verständnisses für ihre kulturellen und religiösen Belange.

Dabei arbeitet sie auch mit anderen Vereinigungen zusammen, die gleichgerichtete Zielrichtungen vertreten.

§ 2 Mitgliedschaft

Die in der Stadt und Region Braunschweig wohnhaften oder beruflich tätigen Mitglieder der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e. V. (DIG) bilden eine Arbeitsgemeinschaft (AG) unter dem Namen "Deutsch-Israelische Gesellschaft/ Arbeitsgemeinschaft Braunschweig".

§ 3 Organe

Die Organe der AG sind:

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich im 1. Quartal einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder.

3. Die Einberufung erfolgt bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zehn Tage vorher durch schriftliche Einladung. Die Einladung muss die Angabe der Tagesordnung enthalten.

4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden, geleitet.


§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Rechnungsprüfer.

2. Entlastung des Vorstandes.

3. Wahl eines Wahlleiters.

4. Wahl des Vorstandes.

5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Mitgliederversammlung der DIG gemäß § 9 (2) der Satzung der DIG.

7. Verabschiedung von Anträgen, die die Arbeit der DIG auf regionaler und Bundesebene betreffen.

8. Änderung der Satzung der AG.

9. Beschlussfassung über die Auflösung der AG und den Verbleib des Vermögens.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und drei Beisitzern. Aus dem Vorstand wird ein Pressewart gewählt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein weiteres Mitglied zu bestellen. Diese Bestellung gilt bis zum Ende der Wahlperiode.

4. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden viermal im Jahr einzuberufen. Eine kurzfristige Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dieses verlangen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der AG zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

6. Für seine Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

7. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 7 Beschlüsse und Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind mit der Tagesordnung den Mitgliedern mitzuteilen. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der AG bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, jedoch mindestens 20 % der Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung insoweit nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach 14 Tagen, spätestens nach vier Wochen, eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4-Mehrheit entscheidet.

4. Die Wahl des ersten Vorsitzenden, des zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Geschäftsführers erfolgt jeweils in getrennten Wahlgängen, die der Beisitzer in einem Wahlgang. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Mitglied beantragt, sie mittels Stimmzettel durchzu­führen. Ein solcher Antrag gilt nur für den jeweiligen Wahlgang. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es ist vom Wahlleiter beziehungsweise vom Verhandlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Anwendung sonstiger Regelungen

Soweit die Satzung der AG keine ausdrückliche Regelung enthält, findet die Satzung der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e. V. (DIG) in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung. Besteht zwischen beiden Satzungen Widerspruch, so gilt in allen Fragen, die die Interessen der DIG-Bundesorganisation nachhaltig berühren, die Satzung der DIG.

§ 9 Rechtsnatur

Die AG Braunschweig ist ein nicht rechtsfähiger Verein.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am  19. Oktober 1989 in Kraft.

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zuletzt geändert am 28.05.2008