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Satzung
der DID-AG Braunschweig
SATZUNG
DER ARBEITSGEMEINSCHAFT BRAUNSCHWEIG
DER
DEUTSCH-ISRAELISCHEN GESELLSCHAFT
§ 1
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
Aufgabe der
Arbeitsgemeinschaft ist es, die Beziehungen zwischen Deutschland und
Israel in allen Fragen des öffentlichen, und kulturellen
Lebens zu fördern und zu vertiefen. Die Arbeitsgemeinschaft
dient damit der Förderung internationaler Verbundenheit, der
Toleranz und der Verständigung der Völker,
insbesondere im Nahen Osten.
Sie sieht ihre
Aufgabe auch in der engen Zusammenarbeit mit den Juden und ihrer
Gemeinde in unserer Stadt und Region, in der Förderung des
Verständnisses für ihre kulturellen und
religiösen Belange.
Dabei arbeitet
sie auch mit anderen Vereinigungen zusammen, die gleichgerichtete
Zielrichtungen vertreten.
§ 2 Mitgliedschaft
Die in der
Stadt und Region Braunschweig wohnhaften oder beruflich
tätigen Mitglieder der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e. V.
(DIG) bilden eine Arbeitsgemeinschaft (AG) unter dem Namen
"Deutsch-Israelische Gesellschaft/ Arbeitsgemeinschaft Braunschweig".
§ 3
Organe
Die Organe der
AG sind:
1. die
Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 4
Mitgliederversammlung
1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich im
1. Quartal einzuberufen.
2. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf
Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder.
3. Die Einberufung
erfolgt bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei
Wochen, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
mindestens zehn Tage vorher durch schriftliche Einladung. Die Einladung
muss die Angabe der Tagesordnung enthalten.
4. Die
Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.
5. Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, in dessen
Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden, geleitet.
§ 5
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
1.
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des
Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der
Rechnungsprüfer.
2. Entlastung
des Vorstandes.
3. Wahl eines
Wahlleiters.
4. Wahl des
Vorstandes.
5. Wahl von
zwei Rechnungsprüfern.
6. Wahl der
Delegierten und Ersatzdelegierten zur Mitgliederversammlung der DIG
gemäß § 9 (2) der Satzung der DIG.
7.
Verabschiedung von Anträgen, die die Arbeit der DIG auf
regionaler und Bundesebene betreffen.
8.
Änderung der Satzung der AG.
9.
Beschlussfassung über die Auflösung der AG und den
Verbleib des Vermögens.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Geschäftsführer und drei
Beisitzern. Aus dem Vorstand wird ein Pressewart gewählt.
2. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer
Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
3. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode ist
der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein weiteres Mitglied zu bestellen. Diese
Bestellung gilt bis zum Ende der Wahlperiode.
4. Der Vorstand
ist vom Vorsitzenden viermal im Jahr einzuberufen. Eine kurzfristige
Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des
Vorstandes dieses verlangen.
5. Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten der AG zuständig, die
nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6. Für
seine Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
7. Als
Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 7
Beschlüsse und Wahlen
1. Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Auflösung.
Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
2.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die
Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3.
Beabsichtigte Satzungsänderungen sind mit der Tagesordnung den
Mitgliedern mitzuteilen. Satzungsänderungen und der Beschluss
über die Auflösung der AG bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, jedoch mindestens 20 % der Mitglieder. Ist die
Mitgliederversammlung insoweit nicht beschlussfähig, so ist
frühestens nach 14 Tagen, spätestens nach vier
Wochen, eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4-Mehrheit entscheidet.
4. Die Wahl des
ersten Vorsitzenden, des zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und
des Geschäftsführers erfolgt jeweils in getrennten
Wahlgängen, die der Beisitzer in einem Wahlgang. Die Wahlen
erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Mitglied
beantragt, sie mittels Stimmzettel durchzuführen. Ein
solcher Antrag gilt nur für den jeweiligen Wahlgang.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5.
Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen. Es ist vom Wahlleiter beziehungsweise vom
Verhandlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Anwendung sonstiger Regelungen
Soweit die
Satzung der AG keine ausdrückliche Regelung enthält,
findet die Satzung der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e. V. (DIG) in
ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung.
Besteht zwischen beiden Satzungen Widerspruch, so gilt in allen Fragen,
die die Interessen der DIG-Bundesorganisation nachhaltig
berühren, die Satzung der DIG.
§ 9
Rechtsnatur
Die AG
Braunschweig ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 19.
Oktober 1989 in Kraft.
zurück
zuletzt
geändert am 28.05.2008
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